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BGB § 848 Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache

BGB § 848 Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache

[ Auszug: Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat, ist auch für den zufälligen Untergang, eine a ... ]